Wie schnell ist es passiert: Eine ungeschickte Bewegung durch Ihre Mitarbeiter und es kommt zu einem Schaden am Eigentum der Pflegebedürftigen. Missgeschicke können natürlich jedem passieren. Wenn so etwas geschieht, stellt sich aber die Frage, wie es mit der Haftung aussieht.
Praxisbeispiel:
Clara Müller arbeitet als Pflegekraft im Seniorenheim „Sonnenschein“. Eines Morgens kommt sie in das Zimmer von Frau Schmitz, um ihr aus dem Bett zu helfen. Durch eine ungeschickte Bewegung stößt sie die Hörgeräte der Bewohnerin, die in der Ladestation auf ihrem Nachttisch stehen, vom Tisch. Beide sind kaputt und es ist ein Schaden von 6.000 € entstanden.
Pflegeheim / Pflegedienst in der Haftung
Für Schäden, die Ihre Mitarbeiter während der Arbeit verursachen, haften zunächst einmal Sie bzw. Ihre Pflegeeinrichtung / Ihr Pflegedienst. Hintergrund ist: Der Pflegebedürftige, dem durch das Handeln Ihrer Mitarbeiter ein Schaden entstanden ist, kann diesen (auch) Ihnen gegenüber geltend machen, da der Mitarbeiter den Schaden bei der Erfüllung der mit der Pflegeeinrichtung / dem Pflegedienst vereinbarten vertraglichen Pflichten verursacht hat. Rechtlich betrachtet handeln die Mitarbeiter als Ihre Erfüllungsgehilfen (§ 278 Bürgerliches Gesetzbuch) und für die Folgen ihrer Fehler müssen Sie geradestehen.
Informieren Sie Ihre Haftpflichtversicherung
Als Pflegeeinrichtung / Pflegedienst haben Sie unter anderem für solche Fälle eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese kommt für Personen- und Sachschäden auf, die Ihre Mitarbeiter bei ihrer Arbeit verursachen. Melden Sie daher Schäden, die Ihre Mitarbeiter verursacht haben, Ihrer Versicherung, schon um Ihren Obliegenheitsverpflichtungen gegenüber der Versicherung zu genügen.
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