Hygiene ist in Pflegeeinrichtungen zentral für Qualität, Sicherheit und Gesundheitsschutz. Hygienebeauftragte spielen dabei eine Schlüsselrolle. Sie setzen Maßnahmen um, kontrollieren deren Wirksamkeit – und tragen entscheidend zur Infektionsprävention bei.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (§ 35 IfSG). Es verpflichtet Pflegeeinrichtungen zur Erstellung eines Hygieneplans. Eine ausdrückliche Pflicht zur Benennung eines Hygienebeauftragten besteht auf Bundesebene jedoch nicht. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) empfiehlt klar, eine zuständige Person zu benennen. In mehreren Bundesländern – etwa Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Berlin – ist dies durch Landesverordnungen faktisch verpflichtend. Die Standards für Pflegeeinrichtungen ergeben sich aus den Leitlinien der DGKH (2024).
Verantwortung und Zusammenarbeit
Hygienebeauftragte sind keine Vorgesetzten. Sie wirken beratend und koordinierend, aber mit klarer fachlicher Autorität. Sie arbeiten eng mit der Leitung, Pflegefachkräften, Hauswirtschaft und externen Fachleuten zusammen. Ihre Empfehlungen stärken die Pflegequalität, reduzieren Ausfallzeiten und minimieren Haftungsrisiken für die Einrichtung. Sie tragen maßgeblich zur Schaffung einer nachhaltigen Hygienekultur bei.
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