Frage: Ich arbeite 30 Stunden pro Woche in einer stationären Pflegeeinrichtung. Nun habe ich Urlaub und möchte währenddessen nebenher etwas dazuverdienen. Mein Arbeitgeber sagt jedoch, dass dies nicht möglich sei, da der Urlaub der Erholung dienen muss. Stimmt das?
Antwort von Annett Urban, Chefredakteurin von „DurchblickPflege“: Ja, Ihr Arbeitgeber darf Ihnen eine Nebentätigkeit während Ihres Urlaubs untersagen, da der Urlaub in erster Linie Ihrer Erholung dienen soll. Gerade in der Pflegebranche ist dies besonders wichtig, denn die Arbeit als Pflegekraft ist körperlich und psychisch oft sehr herausfordernd. Der Urlaub bietet Ihnen die Möglichkeit, sich zu regenerieren, sodass Sie entspannt und gestärkt in den Arbeitsalltag zurückkehren können.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stellt hierzu klare Regeln auf. Sollten Sie sich nicht daran halten, kann Ihr Arbeitgeber im äußersten Fall sogar arbeitsrechtliche Schritte einleiten. Wiederholtes Verstoßen gegen ein solches Verbot kann Abmahnungen nach sich ziehen und im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Zudem könnte Ihr Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen oder Schadenersatz fordern, wenn Ihnen durch die Nebentätigkeit im Urlaub etwas zustößt, was Ihre Arbeit nach dem Urlaub beeinträchtigt.
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch eine Nebentätigkeit außerhalb des Urlaubs nicht untersagen, solange diese Ihre Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt. Gerade für viele Mitarbeiter, die im Schichtdienst arbeiten, ist ein Nebenverdienst oft hilfreich.
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