Ihr Partner in Sachen Datensicherheit: So binden Sie Ihren Datenschutzbeauftragten wirksam ein

Die besondere Situation rund um die Umsetzung der Telematik bringt die Datenschutzgrundverordnung kurz DSGVO und ihre Umsetzung wieder in den Fokus der Tagespflegen. Unterstützen könnte hier sicher der Datenschutzbeauftragte. Doch, […]

Mark Schmolke

14.08.2024 · 2 Min Lesezeit

Die besondere Situation rund um die Umsetzung der Telematik bringt die Datenschutzgrundverordnung kurz DSGVO und ihre Umsetzung wieder in den Fokus der Tagespflegen. Unterstützen könnte hier sicher der Datenschutzbeauftragte. Doch, obwohl die rechtliche Verpflichtung besteht, haben viele Tagespflegen keinen Datenschutzbeauftragten, oder jedenfalls nur einen auf dem Papier. Konkrete Aufgaben hat dieser oft nicht übernommen. Im Zusammenhang mit der Telematik-Einführung sollten Sie dieses Vorgehen dringend überprüfen und anpassen.

ACHTUNG!

Es drohen hohe Bußgelder

Müssen Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen und versäumen Sie diese Pflicht, drohen Ihnen bzw. Ihrer Tagespflege hohe Bußgelder. Hierauf sollten Sie es besser nicht ankommen lassen und ganz genau prüfen, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen. Fehlt ein solcher zzt. noch bei Ihnen, sollten Sie die Benennung so schnell wie möglich nachholen, um Ärger zu vermeiden.

Tagespflegen brauchen grundsätzlich Datenschutzbeauftragten

Verarbeiten regelmäßig mindestens 10 Mitarbeiter automatisiert Daten, benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten. Das dürfte auf die meisten Tagespflegen zutreffen. Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, die bei Ihnen Daten verarbeiten, benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragen, wenn Sie regelmäßig besonders geschützte Daten verarbeiten. Da Sie in der Pflege regelmäßig Gesundheitsdaten, und damit besonders geschützte Daten, von Pflegekunden erheben, benötigen Sie als Tagespflege also immer einen Datenschutzbeauftragten.

Pflegekräfte können Datenschutzbeauftragte werden

Sie können auch geeignete Pflegekräfte zum Datenschutzbeauftragten machen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Mitarbeiter die hierfür notwendige Sachkunde besitzt. Es bietet sich an, den Mitarbeiter hierzu auf eine entsprechende Fortbildung zu schicken. Es gibt allerdings auch gute Fernkurse, in denen das notwendige Wissen vermittelt wird. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter, der Datenschutzbeauftragter werden soll,

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