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Irreführende Informationen zur LBNR

In den letzten Wochen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfAM) darauf hingewiesen, dass vermehrt irreführende Informationen im Umlauf sind, die durch Unsicherheiten bei der Vergabe und Nutzung der […]

Annett Urban

07.01.2025 · 1 Min Lesezeit

In den letzten Wochen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfAM) darauf hingewiesen, dass vermehrt irreführende Informationen im Umlauf sind, die durch Unsicherheiten bei der Vergabe und Nutzung der lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) sowie der Registrierung im Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) ausgelöst wurden. Das BfAM warnt davor, sich auf diese unzutreffenden Informationen zu verlassen, da sie häufig zu unrechtmäßigen Registrierungen und einer fehlerhaften Weitergabe personenbezogener Daten führen können.

Das BfAM weist deshalb ausdrücklich darauf hin, dass nur Leistungserbringer und Personen, die unter

§ 293 Abs. 8 SGB V fallen, zur Registrierung im BeVaP verpflichtet sind. 

Dies betrifft: Leistungserbringer mit Verträgen nach § 132a Abs. 4 Satz 1 oder §132l Abs. 5 Satz 1, Anbieter der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b Abs. 1 und 2 und zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungenim Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI oder Pflegekräfte mit Verträgen nach §77 Abs. 1 SGB XI.

Vergabe der LBNR

Die LBNR wird ausschließlich Pflegepersonen zugewiesen, die Leistungen in folgenden Bereichen erbringen: 

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