LESERFRAGE: Ich bin Inhaber von 2 Tagespflegen in benachbarten Orten. Ich habe keine besondere Rechtsform gewählt, betreibe also ein Einzelunternehmen. An beiden Standorten habe ich jeweils eine PDL. Diese haben umfassende Befugnisse, auch in Personalfragen. Auch wenn sie gehalten sind, wichtige personelle Entscheidungen, wie z. B. Kündigungen, mit mir abzustimmen. Eine PDL hat einer Altenpflegerin verhaltensbedingt fristgerecht gekündigt. Die Mitarbeiterin hat die Kündigung durch ihren Rechtsanwalt als unwirksam zurückweisen lassen, da die PDL nicht zur Kündigung berechtigt sei bzw. keine entsprechende Vollmacht vorgelegt habe. Ist die Kündigung tatsächlich unwirksam?
Joris T.*, Inhaber einer Tagespflege in Hessen
ANTWORT: Einen Arbeitsvertrag kann grundsätzlich derjenige kündigen, der auch Vertragspartner ist. Da Sie ein Einzelunternehmen führen, müssen im Grundsatz Sie als Inhaber Kündigungen unterschreiben. Sie können hierzu natürlich auch andere Mitarbeiter, z. B. Ihre PDL, beauftragen. Damit der Mitarbeiter eine Kündigung nicht wegen fehlender Kündigungsbefugnis zurückweisen kann, sollten Sie Ihre PDL mit einer entsprechenden Personalvollmacht ausstatten. Diese Vollmacht muss der Kündigung dann im Original beigefügt werden. In Ihrem Fall wird Ihnen wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Kündigung noch einmal auszusprechen. Achten Sie dabei auch auf einen möglicherweise neuen Kündigungstermin.
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