LESERFRAGE: „Eine meiner Pflegekräfte, die erst seit 2 Wochen für mich arbeitet, hat mir mitgeteilt, dass sie schwanger ist und ihr Arzt ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn des vorgeburtlichen Mutterschutzes ausgesprochen hat. Ich würde der Pflegekraft gern den Abschluss eines Aufhebungsvertrags anbieten, da ich die Stelle lieber unbefristet neu besetzen möchte. Ist das trotz des Kündigungsverbots für Schwangere möglich?“
Katja K.*, PDL einer Tagespflege in Sachsen
ANTWORT: Ja. Das geht. Denn das Kündigungsverbot für Schwangere gilt nur für Kündigungen. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist problemlos möglich – sofern die Pflegekraft sich hierauf einlässt. Dies wird sie wahrscheinlich nur tun, wenn Sie ihr eine Abfindung anbieten, die mindestens das Gehalt umfasst, das ihr während des Beschäftigungsverbots und der Mutterschutzzeit zusteht. Der Nachteil für Sie: Sie bekommen, wenn Sie die Abfindung zahlen, keine Erstattung von der Krankenkasse der Mitarbeiterin, die Sie während des Beschäftigungsverbots und des Mutterschutzes bekommen würden. Sie sollten diesen Schritt also noch einmal gut überlegen.
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