Frage: Eine Mitarbeiterin aus unserer Heimverwaltung (Träger ist ein Wohlfahrtsverband, die Red.), mit der wir lange sehr zufrieden waren, hat sich in den letzten Wochen sehr viele Patzer – und auch Unverschämtheiten – geleistet. Gespräche haben nichts gebracht, weswegen wir uns nun von ihr trennen möchten. Sie ist allerdings schon 19 Jahre bei uns. Können wir ihr nach dieser Beschäftigungszeit überhaupt noch kündigen?
Arnd von Böhmer: Ja. Anders, als Sie womöglich vermuten, führt auch eine lange Betriebszugehörigkeit niemals per Gesetz zur sogenannten Unkündbarkeit. Damit eine solche gilt, muss sie in einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag vereinbart sein. In der Privatwirtschaft und auch bei Wohlfahrtsverbänden sind solche Tarifklauseln – und erst recht die Verankerung der Unkündbarkeit im Arbeitsvertrag – sehr selten. Eine Ausnahme gilt nur im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, der nach 15 Jahren (und einem Mindestalter von 40 Jahren) ordentliche Kündigungen untersagt. Das bedeutet für Sie: Wenn bei Ihnen kein Tarifvertrag gilt bzw. weder der Tarifvertrag noch der betreffende Arbeitsvertrag eine Kündigungssperre enthalten, können Sie sich von Ihrer Pflegekraft auch nach 19 Jahren per Kündigung trennen. Falls Sie mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen und deswegen das Kündigungsschutzgesetz greift, müssen Sie die Dame allerdings für ihre „Patzer“ zuvor abmahnen.
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