ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Jobbeginn im Sommer: Wie Sie doppelten Urlaub verhindern                 

Auch in vielen Pflegebetrieben erfolgt die Urlaubsberechnung nach einer Routine, die zwar einfach, aber oft nachteilig ist: Eine frisch angeworbene Pflegekraft fängt am 1. August an. Also berechnen Sie ihren […]

Arnd von Boehmer

01.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Auch in vielen Pflegebetrieben erfolgt die Urlaubsberechnung nach einer Routine, die zwar einfach, aber oft nachteilig ist: Eine frisch angeworbene Pflegekraft fängt am 1. August an. Also berechnen Sie ihren Urlaub für 2025 auf Basis der restlichen 5 Monate bis zum Jahresende. Doch das kann im Einzelfall für Sie viel teurer sein, als es müsste. Denn möglicherweise hat der neue Kollege im laufenden Jahr gar keinen Anspruch mehr.

Gesetz mit Bremse gegen doppelte Ansprüche

Das Bundesurlaubsgesetz enthält eine auf den ersten Blick befremdliche Regelung, die vielen Leitungskräften auch nach vielen Berufsjahren nicht geläufig ist. Arbeitnehmer, deren Job am 1. Januar bestand und die über den 30. Juni hinaus beschäftigt werden, haben beim Urlaub den vollen Jahresanspruch. Das bedeutet beispielsweise: Wer bis zum

31. Juli beim alten Arbeitgeber in Lohn und Brot stand, konnte dort den gesamten Jahresurlaub geltend machen. Es kann also sein, dass Ihr Neuzugang, der im August bei Ihnen anfängt, im laufenden Jahr schon volle 30 Tage an den Stränden dieser Welt lag. Würden Sie jetzt noch Urlaub für die 5 Monate bis zum Jahresende draufpacken, würde er sich besserstellen, als das Gesetz erlaubt.

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