Wir haben mehrere Mitarbeiter, die sich nebenher noch etwas dazu verdienen möchten und ihre Urlaubszeit zum Teil damit verbringen, in einer ambulanten 24-StundenPflege Nachtwache zu machen. Allerdings haben wir festgestellt, dass die betreffenden Mitarbeiter zunehmend unkonzentriert bei ihrer eigentlichen Arbeit bei uns sind. Darf ich den Nebenjob in der Urlaubszeit untersagen?
RICHARD F., MAINZ
REDAKTION: Ja, Sie dürfen den Nebenjob im Urlaub untersagen, denn Urlaub dient der Erholung. Sie können erwarten, dass Ihre Mitarbeiter erholt aus dem Urlaub zurückkommen. Das ist auch gerade in der Pflegebranche wichtig, da die Tätigkeit sowohl körperlich als auch psychisch sehr herausfordernd sein kann, und deswegen Ihre Mitarbeiter den Urlaub zur Regeneration auch benötigen. Dafür setzt das Bundesurlaubsgesetz auch die erforderlichen Rahmenbedingungen. Hält sich ein Mitarbeiter nicht daran, können Sie sogar arbeitsrechtliche Sanktionen einleiten: Sollte sich der Mitarbeiter wiederholt dem Verbot widersetzen, können Sie ihn abmahnen oder gar kündigen. Sie haben sogar die Möglichkeit, vor Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen oder Schadenersatz (sollte ein Schaden entstanden sein) zu verlangen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter in seiner Nebentätigkeit im Urlaub krank wird und seinen Dienst nach dem Urlaub nicht rechtzeitig antreten kann. Grundsätzlich dürfen Sie Nebentätigkeiten nicht unterbinden. Für viele Mitarbeiter ist es attraktiv und auch notwendig, noch ein paar Euro nebenher zu verdienen. Der Hauptjob gerade im Schichtdienst und der Pflege darf darunter aber nicht leiden.
Testen Sie jetzt „Stationäre Pflege aktuell“ und profitieren Sie von einer maßgeschneiderte Unterstützung für PDLs im Alten- und Pflegeheim!
Jede Ausgabe bietet Ihnen aktuelle Informationen direkt aus der Praxis und rechtssichere Tipps für Ihre Leitungsaufgaben. Qualität und Sicherheit für Ihre Leitungs-Praxis im Alten- und Pflegeheim, die Ihnen den Berufsalltag als Pflegedienstleitung erleichtert!