Leserfragen

Kann ich eine Mitarbeiterin kündigen, die angeblich schwerbehindert ist?

Leserfrage: Wegen dauernder Unzuverlässigkeit und notorischer Disziplinverstöße möchte ich nach 2 ausgesprochenen Abmahnungen – und einem weiteren aktuellen Vorfall – eine unserer Hilfskräfte kündigen. Nun erzählen sich die Kollegen, die […]

Mark Schmolke

19.06.2024 · 1 Min Lesezeit

Leserfrage: Wegen dauernder Unzuverlässigkeit und notorischer Disziplinverstöße möchte ich nach 2 ausgesprochenen Abmahnungen – und einem weiteren aktuellen Vorfall – eine unserer Hilfskräfte kündigen. Nun erzählen sich die Kollegen, die Mitarbeiterin habe kürzlich einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt. Ob das stimmt, weiß ich nicht. Angeblich wolle sie damit eine Kündigung, die sie auf sich zukommen sieht, erschweren. Kann ich trotzdem kündigen? Worauf muss ich achten?

Angret F., PDL einer Tagespflege aus Hessen

Antwort: Wenn die Kündigungsgründe ausreichen, können Sie, wenn Sie auch Ihre Abmahnungen rechtssicher formuliert haben, eine Kündigung aussprechen.  Die Gerüchte über eine mögliche Schwerbehinderung brauchen Sie nicht zu stören, wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich ist. Es kann Ihnen jedoch passieren, dass Ihnen die Mitarbeiterin nach Erhalt der Kündigung einen Bescheid über eine Schwerbehinderung von mindestens 50 % oder eine Anerkennung als sog. Gleichgestellte vorlegt. Oder sie kann Ihnen beweisen, dass sie mindestens 3 Wochen vor der Kündigung einen Antrag gestellt hat, über den noch nicht entschieden wurde. Dann haben Sie Pech: obwohl man Sie gezielt im Unklaren gelassen hat, macht dies Ihre Kündigung grundsätzlich unwirksam. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Mitarbeiterin überhaupt nicht loswerden können. Sie hat lediglich einen besonderen Kündigungsschutz, der dazu führt, dass Sie ein zweistufiges Verfahren einhalten müssen, in dem zunächst das Integrationsamt über die Zulässigkeit der Kündigung entscheidet. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie können das Kündigungsverfahren durch ein Zustimmungsersuchen bei dem für Sie zuständigen Integrationsamt erneut auf den Weg bringen. Ich habe schon sehr oft erlebt, dass das Amt dieser Kündigung dann auch zustimmt, wenn die Gründe überzeugend und beweisbar sind.

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