Leserfragen

„Kann ich einfach so kündigen?“

LESERFRAGE: „Ich bin Inhaberin einer kleinen Tagespflege. Ich habe lediglich 15 Mitarbeiter, die überwiegend in Teilzeit arbeiten. Da ich keine 10 Vollzeitstellen zusammenbekomme, ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in meiner Tagespflege […]

Mark Schmolke

28.07.2025 · 1 Min Lesezeit

LESERFRAGE: „Ich bin Inhaberin einer kleinen Tagespflege. Ich habe lediglich 15 Mitarbeiter, die überwiegend in Teilzeit arbeiten. Da ich keine 10 Vollzeitstellen zusammenbekomme, ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in meiner Tagespflege nicht anwendbar. Ein Mitarbeiter nervt mich durch seine vorlaute Art total. Am liebsten würde ich ihm kündigen. Einen wirklichen Grund hierfür habe ich aber nicht, geht das nicht trotzdem?“ (Franziska C.*, Inhaberin einer Tagespflege im Saarland)

ANTWORT: Wenn das KSchG bei Ihnen keine Anwendung findet, können Sie dem Mitarbeiter grundsätzlich ohne Angabe von Gründen innerhalb der für den Vertrag geltenden Kündigungsfrist kündigen.

Allerdings gilt: Kündigungen dürfen nicht gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss bei einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhalten. Es ist also eher dem 36-jährigen Single als dem 57-jährigen, 5-fachen Familienvater zu kündigen. Auch ist eher der Arbeitnehmer zu entlassen, der erst 4 Jahre im Kleinbetrieb arbeitet, als derjenige, der bereits seit 19 Jahren dort angestellt ist.

Sie dürfen in Ihrer Tagespflege auch keine treuwidrigen Kündigungen aussprechen. Das heißt, Mitarbeiter dürfen nicht aufgrund ihrer Religion, ihrer Abstammung, ihres Alters, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Neigungen entlassen werden. Wenn der Mitarbeiter, dem Sie kündigen wollen, also noch nicht ewig bei Ihnen beschäftigt ist und Sie für die Kündigung keine Gründe nennen, wird diese Bestand haben.

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