LESERFRAGEN

„Kann ich im Zeugnis ‚Noten‘ vergeben?“

Frage: Ich habe einer ehemaligen Mitarbeiterin ein Zeugnis ausgestellt und die Kriterien – Leistungsbereitschaft, Motivation, Verhalten gegenüber Vorgesetzten – tabellarisch mit Schulnoten (Sehr gut, Gut, Befriedigend) bewertet. Insgesamt fiel es […]

Judith Barth

10.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich habe einer ehemaligen Mitarbeiterin ein Zeugnis ausgestellt und die Kriterien – Leistungsbereitschaft, Motivation, Verhalten gegenüber Vorgesetzten – tabellarisch mit Schulnoten (Sehr gut, Gut, Befriedigend) bewertet. Insgesamt fiel es gut aus. Sie ist trotzdem unzufrieden, hält die Form für unüblich und verlangt ein Zeugnis im Fließtext. Muss ich das?

Judith Barth: Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt ein Zeugnis mit bloßen schulnotenartigen Bewertungen regelmäßig nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Tätigkeit, Leistung und Verhalten individuell beschreiben. Erst dadurch wird eine aussagekräftige Gesamtbewertung möglich.

Meine Empfehlung: Tabelle als Basis nutzen

Nutzen Sie Ihre tabellarischen Bewertungen als Grundlage für den Fließtext. Bleiben Sie dabei inhaltlich konsistent: Eine spätere Verschlechterung der Beurteilung ohne sachlichen Grund ist regelmäßig unzulässig. Gliedern Sie das Zeugnis klassisch in Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs und Verhaltensbeurteilung sowie Schlussformel. Lassen Sie hierbei die Bewertungen, die Sie im ersten Zeugnisentwurf getroffen haben, einfließen. Denn gegen diese richtet sich die Beschwerde der Mitarbeiterin ja augenscheinlich nicht, sondern nur gegen die Formulierung. Mit dieser von Ihnen bereits geleisteten Vorarbeit sollten Sie innerhalb kürzester Zeit ein Zeugnis haben, das die guten Leistungen der Fachkraft nicht nur korrekt widerspiegelt, sondern auch den gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis genügt.

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