Frage: „Ich bin schon seit ein paar Jahren an einem Fort- und Weiterbildungsinstitut tätig. Zusätzlich zu meiner WBL-Stelle unterrichte ich dort die Themen ‚Mitarbeiterführung‘ und ‚Kommunikation‘ beim jährlichen WBL-Weiterbildungskurs. Jetzt habe ich gehört, dass ein Gericht eine solche Tätigkeit auf Honorarbasis verboten hat! Stimmt das und was bedeutet das für mich?“ (Martina K. aus Ulm)
Antwort: Sie sprechen ein heikles Thema an, das aktuell viele Kollegen in der Branche beschäftigt.
Unter dem Aktenzeichen L 8 BA 109/ 19 hat das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen am 24.04.2024 folgendes Urteil zu dieser Thematik gefällt: Eine Lehrkraft, die bisher für wenige Stunden im Jahr auf Honorarbasis als freie Mitarbeiterin an einer Ausbildungseinrichtung für Pflegekräfte tätig war, ist als sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigte zu sehen!
Das würde für die Praxis bedeuten: Die Ausbildungseinrichtung muss für diese Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen – und sie theoretisch für die Zukunft „richtig“ einstellen, d. h. mit Arbeitsvertrag, Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. Das wird kaum ein Institut machen (wollen), da die dadurch entstehenden Kosten das Budget sprengen und einen immensen bürokratischen Aufwand verursachen würden – das würde sich dann unterm Strich einfach nicht mehr rechnen. Wie es für Honorardozenten weitergehen wird? Das weiß bisher niemand so wirklich. Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Institut zu suchen und die rechtliche Entwicklung gemeinsam im Auge zu behalten.
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