THEMENHEFT: Update Unternehmensführung 2025

„Kann ich meinen Ehepartner mit Minijob anstellen?“

Frage: Ich bin Eigentümerin eines Pflegedienstes, den ich als Einzelkauffrau betreibe. Da ich nun noch eine Tagespflege neu gründen möchte, könnte ich die Hilfe meines Mannes gut gebrauchen. Daher überlege […]

Mark Schmolke

31.07.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich bin Eigentümerin eines Pflegedienstes, den ich als Einzelkauffrau betreibe. Da ich nun noch eine Tagespflege neu gründen möchte, könnte ich die Hilfe meines Mannes gut gebrauchen. Daher überlege ich, meinen Mann als geringfügig Beschäftigten in der Tagespflege einzustellen. Ist das zulässig? Und würden Sie das auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht empfehlen?

Mark Schmolke: Die Beschäftigung von Ehepartnern ist immer erlaubt, falls es sich nicht um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt. Ihr Mann müsste also tatsächlich bei Ihnen arbeiten. Seinen Lohn können Sie dann vollständig als Betriebsausgabe ansetzen. Zusätzlich zahlen Sie bei einem Minijob derzeit 31,47 % als pauschale Arbeitgeberabgaben für Steuern und Sozialabgaben. Wenn Ihre Tagespflege gut läuft und Sie bei Ihrem eigenen Einkommen einen Grenzsteuersatz von über 30 % erreichen, kann es sogar klug sein, einen Ehepartner zu beschäftigten, um Steuern zu sparen. Würden Sie nämlich die 556 € als Gewinn entnehmen, wäre Ihre Steuerlast höher als die Nebenkosten des 556-€-Jobs Ihres Gatten. Sollen es mehr als 556 € sein, ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung obligatorisch.

Achtung: Auch für einen solchen Minijob gilt der gesetzliche Mindestlohn bzw. sogar der Pflegemindestlohn. Eine aktuelle Erleichterung gibt es jedoch: Familienangehörige sind durch § 1 Abs. 2 MiLoDokV von den lästigen Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn ausgenommen.

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