„Unser neuer Azubi Massimo, der für seinen Einsatz im ambulanten Dienst bei uns ist, hat mir letztens auf der Fahrt zu einem Pflegekunden erzählt, dass es immer sein kann, dass einer Pflegefachkraft die Berufserlaubnis entzogen werden kann, z. B. wenn sie schwere Straftaten begeht. So haben sie es kürzlich im Unterricht vom Lehrer gehört. Ich kann mir das gar nicht vorstellen – was hat etwas, was ich vielleicht in meinem Privatleben gemacht habe, denn mit meinem Berufsabschluss zu tun? Was wissen Sie darüber?“
Meine Antwort: Ihr Auszubildender hat im Unterricht prima aufgepasst – ja, genauso ist es. Lassen Sie uns einen Blick auf die Rechtslage werfen: Gemäß dem Pflegeberufegesetz wird Personen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung erteilt, wenn
- sie die entsprechende berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert haben,
- sie die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben,
- zuverlässig sind,
- gesundheitlich geeignet sind und
- über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Fällt nun irgendwann eine dieser Voraussetzungen weg, kann die zuständige Behörde die Erlaubnis widerrufen und die Pflegefachkraft würde damit sozusagen ihre Zulassung verlieren. Sie dürfte dann nicht mehr als Pflegefachkraft arbeiten. Die zuständige Behörde (meist das Regierungspräsidium) wird tätig, wenn ein Verhalten bekannt wird, aus dem die Unzuverlässigkeit der Person abzuleiten ist. Das ist in § 3 Pflegeberufegesetz geregelt. Das kann z. B. eine Verurteilung wegen einer Straftat, aber auch eine Drogenabhängigkeit sein. Sie sehen: Das Verhalten im Privatleben kann sich durchaus auch auf den Beruf der Pflegefachkraft auswirken.

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