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KBV: Blankoverordnung für HKP häufig noch nicht möglich

Die Kassenärztliche Bundesvereini­gung (KBV) informiert auf ihrer Internetseite über die aktuelle Handhabung von Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege. Vertrags­ärzte sollen diese Blankoverordnungen vorerst nur dann ausstellen, wenn sicher­gestellt ist, dass Pflegedienste […]

Annett Urban

12.08.2024 · 1 Min Lesezeit

Die Kassenärztliche Bundesvereini­gung (KBV) informiert auf ihrer Internetseite über die aktuelle Handhabung von Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege. Vertrags­ärzte sollen diese Blankoverordnungen vorerst nur dann ausstellen, wenn sicher­gestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Hintergrund sind noch fehlende Verträge zwischen den Ver­bänden der Pflegedienste und den Kran­kenkassen auf Landesebene.

Spezifische Verträge notwendig

Seit dem 1. Juli 2024 können Ärzte für bestimmte Maßnahmen der HKP, z. B. Kompressionstherapie, eine Blankover­ordnung ausstellen. Hierbei wird die Ent­scheidung über die Häufigkeit und Dauer der Maßnahmen an die Pflegefachkräfte übertragen. Auf dem Verordnungsformu­lar wurden dafür entsprechende An­kreuzfelder eingeführt. Rahmenempfeh­lungen zwischen den Bundesverbänden der Pflegefachdienste und dem Spitzen­verband der gesetzlichen Krankenkassen definieren die Qualifikation der Fachkräf­te. Diese Rahmenempfehlungen bilden die Grundlage für regionale Verträge auf Länderebene, wenn es z. B. um die Vergü­tung geht.

Da derzeit unklar ist, ob in allen Bundes­ländern solche Verträge bestehen, be­steht Unsicherheit darüber, ob eine Blan­koverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort ausgeführt werden darf und von den Kassen genehmigt wird. Um nach­träglichen Aufwand und Änderungen in den Arztpraxen zu vermeiden, empfiehlt die KBV den Ärzten, Blankoverordnun­gen nur auszustellen, wenn die Annahme durch Pflegedienste gesichert ist. Ansons­ten sollten die Ärzte selbst über die Häu­figkeit und Dauer der Maßnahmen ent­scheiden.

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