Nicht jedes dauernervige Verhalten eines Heimbewohners reicht als Grund, um ihn vor die Tür eines Heims zu setzen. Das gilt insbesondere bei Demenzkranken. Aber es gibt auch Grenzen des Erträglichen: Wenn der Hausfriede in Gefahr ist oder sich Ihre Mitarbeiter bedroht fühlen, kann das ausreichen, um einen Heimvertrag zu kündigen. Hierfür sollten Sie schon im Vertragstext vorsorgen.
Praxisbeispiel:
Nachdem er über Monate ein eher „pflegeleichter“ Bewohner war, beginnt Hermann John, die Pflegekräfte wüst zu beschimpfen und sie mit Gegenständen zu bewerfen. Manche trauen sich seitdem nicht mehr in seine Nähe. Außerdem dreht er oft nachts die Musikanlage in seinem Zimmer voll auf. Obwohl er einsichtsfähig wirkt, haben alle Gespräche nicht gefruchtet. Sein Arzt vermutet eine Persönlichkeitsveränderung, eine Demenz sei jedoch nicht feststellbar.
Nutzen Sie das Recht zum Leistungsausschluss
Als Pflegeanbieter dürfen Sie einen Heimvertrag u. a. kündigen, wenn Sie auf eine Zustandsveränderung eines Bewohners nicht mit einer fachgerechten Anpassung Ihrer Pflege reagieren müssen, weil Sie dies vertraglich ausgeschlossen haben. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gesteht Ihnen diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Ich empfehle Ihnen, falls noch nicht geschehen, in einer Anlage zum Heimvertrag die Aufnahme oder Weiterbetreuung bestimmter Bewohnergruppen auszuschließen. Ein Textvorschlag, der Ihre Rechtsposition als Heimträger für eine Kündigung ausreichend herstellt, könnte etwa lauten:
Das können Sie tun
Bevor Sie einen Heimvertrag kündigen, sollten Sie alle sogenannten milderen Mittel ausprobiert haben. Das bedeutet konkret:
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