Angehörige von Pflegebedürftigen fürchten häufig, dass diese stürzen und sich schwer verletzen. Die Sorge ist bei vielen Patienten durchaus berechtigt. Allerdings ist die Lösung, die viele Verwandte für dieses Problem haben, problematisch: Vielfach werden Sie als Pflegende aufgefordert, den Pflegebedürftigen zu fixieren, z. B. durch Bauchgurte oder Bettgitter. Diesen Wünschen können Sie – aus rechtlichen und auch pflegefachlichen Gründen – in der Regel nicht entsprechen. Kommt es dann aber zu einem Unfall, ist die Schmerzensgeldklage schon fast vorprogrammiert.
Der Fall: Demenzerkrankte Patientin stürzt nachts in der Kurzzeitpflege
Eine Patientin wurde zu Hause von ihrer Tochter gepflegt. Sie litt unter fortgeschrittener Demenz und war in Pflegegrad 5 eingestuft. Als die Tochter in den Urlaub fuhr, brachte sie ihre Mutter in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unter. In der ersten Nacht verließ die Patientin ihr Bett, stürzte und zog sich eine Platzwunde am Kopf zu.
In einer weiteren Nacht verließ die Patientin, trotz Schutzvorkehrungen vonseiten der Pflegeeinrichtung, wieder ihr Bett. Sie wurde vor dem Balkon des Speisesaals aufgefunden. Sie war so schwer gestürzt, dass sie sich einen Oberschenkelhalsbruch und eine Hirnblutung zuzog. Sie musste operiert werden und hatte danach einen deutlich höheren Pflegebedarf.
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