Mein Vater hat früher viel Science-Fiction gelesen. Da kam auch manchmal das Wort „Biostoffe“ vor. Was ich als Kind für spektakulär hielt, ist allgegenwärtig in unserem pflegerischen Alltag. Winzige Mitbewohner auf all unseren Wegen: Viren, Bakterien, Pilze und andere Mikroorganismen, die sich leider nicht an Dienstpläne und unseren Hygieneplan halten. Wir sehen sie nicht, wir hören sie nicht. Und gerade deshalb ist es wichtig, dass wir eine gute Hygiene organisieren. Damit schützen wir unsere Pflegekunden und unsere Mitarbeitenden.
HINWEIS
Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) konkretisiert die Anforderungen der Biostoffverordnung (BioStoffV) im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie legt fest, wie Sie Ihre Mitarbeitenden vor biologischen Gefährdungen schützen und welchen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene Sie umsetzen sollen. Die aktuelle Fassung gilt seit November 2025.
Das regelt die TRBA 250 zur Gefährdungsbeurteilung
Die Fassung der TRBA 250 aus 2018 wurde im November 2025 vollständig ersetzt und gilt als aktueller Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse für alle Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheits- und Pflegebereich. Wichtig für Sie zu wissen ist: Arbeitgeber müssen Gefährdungen systematisch erfassen, bewerten und dokumentieren.
Jede Tätigkeit mit Kontakt zu Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder potenziellen Erregern ist dabei hinsichtlich des Risikos zu betrachten. Der Fokus liegt im Vergleich zur Vorgängerversion nicht mehr vor allem auf klassischen invasiven Tätigkeiten, wie der Abnahme von Blut. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei geänderten Arbeitsbedingungen anzupassen. Der Gesetzgeber definiert hierbei kein konkretes Intervall für „regelmäßig“. Ich empfehle daher:
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