ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Keine Altersdiskriminierung bei Suche nach „Anfängern“

Bei der Ausschreibung von offenen Stellen müssen Sie darauf achten, dass diese diskriminierungsfrei angeboten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass abgelehnte Bewerber eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. […]

Judith Barth

23.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Bei der Ausschreibung von offenen Stellen müssen Sie darauf achten, dass diese diskriminierungsfrei angeboten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass abgelehnte Bewerber eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen.

Der Fall: „Berufsanfänger“ gesucht

Ein Rechtsanwalt bewarb sich um eine Anstellung in einer Kanzlei. Diese hatte eine Stelle für „Berufsanfänger oder Bewerber bis circa 6 Jahren Berufserfahrung“ gesucht. Der 50-jährige Bewerber erhielt eine Absage und klagte dann auf Entschädigung, da er sich wegen seines Alters diskriminiert fühlte. Er meinte, die Stellenanzeige bevorzuge ohne Grund jüngere Bewerber. Der Arbeitgeber entgegnet, die Absage habe nichts mit seinem Alter zu tun, sondern damit, dass 3 seiner letzten 4 Anstellungsverhältnisse innerhalb der ersten 6 Monate gekündigt worden waren.

Das Urteil: Keine Altersdiskriminierung

Die Richter sahen in der Formulierung der Stellenanzeige keine Altersdiskriminierung. Durch die Formulierung sei vielmehr zum Ausdruck gebracht worden, dass auch Bewerber ohne oder nur mit eher geringer Berufserfahrung eine Chance haben. Bei der Formulierung „circa 6 Jahre Berufserfahrung“ werde deutlich, dass die Altersgrenze für Bewerber nach oben offen sei. Insofern gab es keine Entschädigung für den abgelehnten Bewerber.

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