Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 21.08.2024 nochmals die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen Sie Mitarbeitern, die nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erkranken, die weitere Gehaltszahlung verweigern dürfen (Az.: 5 AZR 248/23).
Der Fall: Pflegehelferin kündigt und erkrankt
Die Klägerin verfasste ihre Eigenkündigung als Pflegeassistentin am 05.05.2022 und datierte sie auf den Vortag. Am 05.05.2022 ließ sie sich krankschreiben – zu einem Zeitpunkt, als die Vorgesetzten von der geplanten Trennung noch keine Kenntnis hatten. Die erhielten sie erst am 11.05.2022 durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Das Arbeitsverhältnis endete gut einen Monat später am 15.06.2022. Bis zu diesem Tag war die Klägerin mit 2 Erstund mehreren Folgebescheinigungen durchgehend krankgeschrieben. Der Arbeitgeber hielt die Krankheit(en) für vorgeschoben und verweigerte die Gehaltsfortzahlung, was die Mitarbeiterin nicht akzeptieren wollte.
Das Urteil: Gehaltsstopp erfolgte zu Recht
Vor dem BAG war die Klägerin auf verlorenem Posten und ging leer aus. Die Richter attestierten dem Arbeitgeber, er habe die ärztlichen Bescheinigungen zu Recht für „erschüttert“ halten dürfen, weil folgende Voraussetzungen gegeben waren:
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und