EBM & GOÄ richtig abgerechnet.

Keine Regelungslücke − ein Fehler, den Sie bei Ihren analogen Berechnungen unbedingt vermeiden sollten

Ohne Analogberechnung geht es nicht! Und das wird noch eine Zeit lang so bleiben, da immer noch keine neue GOÄ in Sicht ist. Sofern Ihnen keine Empfehlungen für den Ansatz […]

Renate Tief

26.08.2024 · 3 Min Lesezeit

Ohne Analogberechnung geht es nicht! Und das wird noch eine Zeit lang so bleiben, da immer noch keine neue GOÄ in Sicht ist. Sofern Ihnen keine Empfehlungen für den Ansatz bestimmter Analogziffern vorliegen, liegt es in Ihrer Verantwortung, den möglichen Interpretationsspielraum verantwortungsbewusst zu nutzen. Seit Jahren kommentieren die privaten Krankenversicherungen im Netz analog angesetzte Ziffern. Gerade, wenn Analogziffern angesetzt werden, obwohl keine sogenannte Regelungslücke vorliegt, haben die Versicherungen leichtes Spiel, die Erstattung abzulehnen.

Was Ihnen die GOÄ erlaubt

Die GOÄ sieht nach § 6 Abs. 2 Folgendes vor: Sie können auch selbstständige ärztliche Leistungen verrechnen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind; dazu müssen diese Leistungen jedoch gleichwertig mit den Leistungen des Gebührenverzeichnisses sein, was die Art, den Kostenund den Zeitaufwand betrifft. Diese Bewertung muss angemessen sein; eine Berechnung erfolgt dann entsprechend diesen gleichwertigen Leistungen der GOÄ.

Im Rahmen der GOÄ steht es Ihnen frei, eine„entsprechende Bewertung“ bei Leistungen durchzuführen, die nicht im Gebührenverzeichnis zu finden sind.