Die Frage, ob kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenzugehörigkeit verlangen dürfen, war lange umstritten. Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun klare Leitlinien für kirchliche Pflegeeinrichtungen, ambulant wie stationär, geschaffen.
Der Fall
Eine konfessionslose Bewerberin bewarb sich um eine Stelle bei einem kirchlichen Träger. Sie wurde 2012 abgelehnt, weil sie keiner Kirche angehörte, und klagte wegen Diskriminierung nach dem AGG. Das BVerfG ordnete daraufhin die Grundsätze zur Zulässigkeit kirchlicher Anforderungen neu.
Das Urteil: Funktion der Stelle entscheidet
Eine Kirchenmitgliedschaft darf von einem kirchlichen Arbeitgeber nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit religiös geprägt ist (BVerfG, 29.09.2025, Az. 2 BvR 934/19). Das Gericht unterscheidet 3 Kategorien:
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