ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Klage wegen Diskriminierung abgewiesen

Wer Bewerber wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität benachteiligt, riskiert nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung von bis zu 3 Bruttomonatsgehältern. Ein aktuelles Urteil zeigt aber […]

Judith Barth

10.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Wer Bewerber wegen Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Behinderung oder sexueller Identität benachteiligt, riskiert nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung von bis zu 3 Bruttomonatsgehältern. Ein aktuelles Urteil zeigt aber eine deutliche Grenze auf: Wer sich nicht ernsthaft bewirbt, sondern nur auf Geld zielt, geht leer aus.

Der Fall: Bewerbung mit Hintergedanken

Eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bewarb sich auf eine Stelle und bat um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung ab und sprach sie dabei mit „Herr T.“ an. Daraufhin verlangte die Person 17.500 € Entschädigung: Sie fühlte sich wegen ihres Geschlechts diskriminiert, weil die Ausschreibung den üblichen Zusatz „m/w/d“ nicht enthielt und die Absage die unerwünschte Anrede verwendete.

Das Urteil: Rechtsmissbrauch

Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab. Die Klage scheiterte allein am Rechtsmissbrauch (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gericht war überzeugt, dass sich die Person nur beworben hatte, um eine Entschädigung geltend zu machen. Dafür sprachen mehrere Indizien: Sie war zeitgleich an 2 Universitäten eingeschrieben, verfügte nicht über die geforderte Qualifikation und forderte sofort nach der Absage Geld. Außerdem hatte sie vor dem ArbG Berlin bereits 3 weitere Arbeitgeber verklagt.

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