Vor einem Jahr habe ich eine allgemeinmedizinische Praxis in einer Kleinstadt übernommen. Mein Vorgänger hat die Praxis gleich bei Übergabe verlassen, sodass es sich weiterhin um eine Einzelpraxis handelt. Der Verwaltungsaufwand für mich und meine Mitarbeiter ist enorm. Jede Behörde stellt für ihren Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Rechnung. Was dürfen wir Ärzte verlangen? Gibt es im EBM, aber auch in der GOÄ eine Verwaltungsziffer?
Meine Antwort: Ja, es gibt in beiden Gebührenordnungen eine „Verwaltungsziffer“. Der Begriff ist missverständlich und leider ist die Abrechnung dieser Ziffern an strenge Ausschlussabrechnungsbestimmungen gebunden. Vor allem im EBM. Im EBM steht Ihnen die EBM-Ziffer 01430, der sogenannte Verwaltungskomplex, zur Verfügung. Abrechenbar ist diese Ziffer für das Ausstellen von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen ohne Arzt-Patienten-Kontakt oder für das Übermitteln von Befunden / ärztlichen Anordnungen im Auftrag des Arztes durch die MFA. Für diese Ziffer erhalten Sie 1,49 €.
Abrechnungsausschlüsse:
- Die Ziffer ist im Arztfall* nicht neben anderen EBM-Ziffern (außer 01431) und nicht mehrfach am selben Tag berechnungsfähig.
- Im Arztfall darf sie nicht neben der Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale berechnet werden.