LESERFRAGEN

„Können Minijobber ausnahmsweise mehr als 556 € verdienen?“

Frage: Wir beschäftigen in unserer Tagespflege 2 Reinigungskräfte, beide auf Minijob-Basis. Die eine war fast den gesamten Monat krank, sodass ihre Kollegin eingesprungen ist. Jetzt sind natürlich einige Überstunden angefallen, […]

Judith Barth

16.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir beschäftigen in unserer Tagespflege 2 Reinigungskräfte, beide auf Minijob-Basis. Die eine war fast den gesamten Monat krank, sodass ihre Kollegin eingesprungen ist. Jetzt sind natürlich einige Überstunden angefallen, die wir der Mitarbeiterin gern auszahlen würden. Dann würde die Mitarbeiterin aber in diesem Monat mehr als 556 € verdienen und damit die Geringfügigkeitsgrenze „sprengen“. Ist eine Auszahlung dennoch möglich?

Judith Barth: Grundsätzlich ist Ihre Sorge berechtigt. Denn wenn Mitarbeiter, die bei Ihnen auf Minijob-Basis beschäftigt sind, mehr als 556 € im Monat verdienen, entsteht im Prinzip ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Das ist meist weder von Ihnen noch von dem Mitarbeiter gewollt. Etwas anderes gilt allerdings, wenn

  • die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich (max. 2 Monate im Jahr) und
  • aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses (hier: plötzliche Erkrankung der Kollegin)

überschritten wurde. Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sie der Mitarbeiterin unbesorgt das höhere Gehalt auszahlen. Dokumentieren Sie aber, dass die Mitarbeiterin für die erkrankte Kollegin eingesprungen ist.

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