Frage: Aus der Barkasse in unserer Verwaltung sind immer wieder Beträge verschwunden. Wir haben nun ausgewertet, wer von den Beschäftigten, die über einen Zugang verfügen, zu den betreffenden Zeiten anwesend war. Daraus ergibt sich ein eindeutiger Verdacht gegen eine Mitarbeiterin. Zeugen gibt es jedoch keine. Reicht das trotzdem für eine Kündigung?
Arnd von Boehmer: Wenn die Beweislage erdrückend ist und Sie andere Täter de facto ausschließen können, kommt eine Verdachtskündigung infrage. Dazu muss der Verdacht erdrückend sein und sich knapp unterhalb der Gewissheit (die sich durch Zeugen oder ein Geständnis ergeben und zu einer sogenannten Tatkündigung berechtigen würde) bewegen. Und: Ihr Verdacht muss – falls er beweisbar wäre – eine fristlose Kündigung zulassen, was bei einem Gelddiebstahl aus der Firmenkasse immer der Fall ist. Sie müssen die Mitarbeiterin nach der Rechtsprechung (etwa Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.02.2024, Az.: 2 Sa 79/23) jedoch unbedingt zu den Vorwürfen anhören. Falls Sie das versehentlich unterlassen, wird Ihre Kündigung – wenn Ihre Mitarbeiterin dagegen klagt – vor dem Arbeitsgericht scheitern. Kann sie Ihren Verdacht jedoch im Anhörungsgespräch nicht entkräften, sind aus meiner Sicht die Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung erfüllt. Zusätzlich prüfen sollten Sie vor Ausspruch der Kündigung auch hier, ob eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt. Dann müssten Sie vorab das Integrationsamt einschalten. Auch müssen Sie – sofern vorhanden – Ihren Betriebsrat zur beabsichtigten Entlassung anhören.
Testen Sie jetzt „PflegeVorsprung“ und