Im täglichen Praxisgeschehen delegieren Sie immer wieder Aufgaben an Ihre Mitarbeiter – auch therapeutische und diagnostische Maßnahmen. Was Sie delegieren dürfen, regelt das Berufsrecht. Eigentlich. Denn „uneigentlich“ gibt es da noch die Liste der delegationsfähigen Leistungen, die die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Spitzenverband der Krankenkassen vereinbart hat. Und diese Liste beeinflusst Ihr Praxisgeschäft nicht nur in der Aufgabenverteilung, sondern auch in der Abrechnung! Denn aufgrund dieser Vereinbarung können Sie viel mehr Leistungen delegieren – und auch abrechnen!
Nur unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie delegieren
- Der Mitarbeiter muss bei Ihnen in der Praxis angestellt sein (es dürfen also keine freien Mitarbeiter, vertretende Kollegen aus Partnerpraxen oder externe Praxismanager sein).
- Ihr Mitarbeiter ist für die zu delegierende Leistung geeignet (Auswahlpflicht: Er ist entweder aufgrund beruflicher Qualifikation oder allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse geeignet). Die Qualifikation Ihres Mitarbeiters ist ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang er angeleitet und überwacht werden muss (siehe Punkt 3).
- Sie leiten Ihren Mitarbeiter dazu an, die zu delegierende Leistung selbstständig durchzuführen (Anleitungspflicht), und überwachen ihn regelmäßig (Überwachungspflicht).
Ausnahme „Versichertenpauschale“: Was Sie nicht zusätzlich abrechnen dürfen
Einige delegierbare Leistungen sind bereits in der Versichertenpauschale des Hausarztes enthalten. Als Hausarzt dürfen Sie sie daher nicht separat abrechnen. Dazu gehören: