Eine ungewollte Schwangerschaft ist für viele Patientinnen ein Schock. Sie befinden sich in einer Konfliktsituation und wissen erst mal nicht weiter. Als Arzt unterstützen Sie sie, sich entweder für die Schwangerschaft zu entscheiden, oder Sie geben Ihrer Patientin die ärztliche Bescheinigung, die sie für einen Schwangerschaftsabbruch braucht. Bei Ihren Kassenpatientinnen können Sie dafür nur eine Ziffer abrechnen – die EBM-Ziffer 01900. Bei Ihren Privatpatientinnen stehen Ihnen 2 Ziffern zur Verfügung. Mit den nachfolgenden 3 Tipps optimieren Sie Ihre Abrechnung.
Leistungslegende GOÄ-Ziffer 22, 2,3-facher Satz = 40,23 € Über die Ziffer rechnen Sie die eingehende Beratung einer Schwan geren im Konfliktfall über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft ab. Das schließt die Beratung über soziale Hilfen mit ein, ggf. auch die Beurteilung, ob eine Indikation für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch vorliegt oder nicht.
Leistungslegende GOÄ-Ziffer 90, 2,3-facher Satz = 16,09 € Über die Ziffer rechnen Sie die schriftliche Feststellung ab, ob eine Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegt oder nicht.
1. Tipp: 2,3-facher Faktor bei GOÄ-Ziffern 90 und 22 ist erlaubt
Nach § 5a GOÄ dürfen Sie die erforderlichen Leistungen zum Abbruch einer Schwangerschaft nur mit dem reduzierten Gebührenrahmen bis zum 1,8-fachen Satz abrechnen. Viele Ihrer Kollegen rechnen deshalb die GOÄ-Ziffer 90 auch nur mit dem 1,8-fachen Faktor ab. Ein kostspieliger Irrtum! Denn in § 24b Sozialgesetzbuch V sind alle Leistungen aufgezählt, die zum