Vor einigen Jahren hat der Gesetzgeber mit den „nach Landesrecht anerkannten“ Anbietern neue Wettbewerber auf das ambulante Spielfeld gelassen. Damit nicht genug: Sie müssen Ihre Pflegekunden dazu auch noch informieren. Mit einer geschickten Formulierung können Sie jedoch darauf hinwirken, dass dies Ihr Geschäft als Pflegedienst nicht schmälert.
Wer pflegebedürftig zu Hause lebt, kann bis zu 40 % seines ambulanten Sachleistungsanspruchs „abzweigen“, um damit Betreuungs- und haushaltsnahe Tätigkeiten von Betreuungsdiensten zu bezahlen. Im Klartext bedeutet das: Für die Pflegedienste tritt ein zusätzlicher „Player“ auf den Markt. Beide begegnen sich nun in Rivalität um das ambulante Sachleistungsbudget der Pflegekasse nach § 36 SGB XI. Was sich der Kunde von der Kasse für die Rechnung eines Betreuungsdienstes erstatten lässt, steht nicht mehr für die ambulante Pflege zur Verfügung – und könnte so Ihre Erlöse schmälern.
Kunde muss Folgen seiner Wahlentscheidung kennen
Der Gesetzgeber verlangt in § 120 SGB XI von ambulanten Pflegediensten, dass sie ihre Kunden über die Folgen einer parallelen Beauftragung von Betreuungsdiensten informieren. Dies soll schon bei der Vereinbarung des Pflegevertrags geschehen. Hierzu bietet es sich an, dass Sie der Info- oder Vertragsmappe ein Infoschreiben beifügen, das wie folgt aussehen könnte – und das Sie unterschrieben zurückerbitten:
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