PFLEGEKUNDEN: RECHTE, AUFKLÄRUNG UND VOLLMACHTEN

Kontrollbetreuung: Wenn der Bevollmächtigte dem Bewohner schadet

Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung meist überflüssig – aber nicht immer. Nutzt ein Bevollmächtigter seine Macht zum Nachteil eines pflegebedürftigen Bewohners, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Als Führungskraft bemerken […]

Judith Barth

10.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Eine Vorsorgevollmacht macht eine Betreuung meist überflüssig – aber nicht immer. Nutzt ein Bevollmächtigter seine Macht zum Nachteil eines pflegebedürftigen Bewohners, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer einsetzen. Als Führungskraft bemerken Sie Warnzeichen oft zuerst. Diese Fragen zeigen, wann Sie handeln sollten.

Frage 1: Was ist eine Kontrollbetreuung?

Antwort: Bei einer Kontrollbetreuung überwacht ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer den eigentlichen Bevollmächtigten. Rechtsgrundlage ist § 1820 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (seit 2023; früher § 1896 Abs. 3 BGB). Sie greift nur bei wirksamer Vollmacht und ersetzt diese nicht, es wird lediglich deren Ausübung kontrolliert.

Frage 2: Wann ordnet das Gericht eine Kontrollbetreuung an?

Antwort: 2 Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

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