Die Zusammenarbeit mit Haus und Fachärzten gehört zum Alltag stationärer Pflegeeinrichtungen. Genau hier entstehen jedoch schnell rechtliche Risiken. Denn seit Einführung der §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch sind Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ausdrücklich strafbar. Problematisch wird es immer dann, wenn Bewohnerzuweisungen oder medizinische Entscheidungen mit Vorteilen verbunden werden.
Wann es kritisch wird
Nicht jede Kooperation mit Ärzten ist verboten. Strafrechtlich relevant wird es jedoch, wenn ein Arzt Vorteile erhält, weil er
- Ihre Einrichtung bevorzugt empfiehlt,
- Bewohner gezielt zuweist oder
- bestimmte Entscheidungen zugunsten Ihrer Einrichtung trifft.
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