Kranken Mitarbeitern kann sehr wohl gekündigt werden – aber nur nach einer strengen 3-Stufen-Prüfung und mit lückenloser Vorbereitung.
Praxis-Beispiel: Ständig krank
Ein Mitarbeiter fällt seit 3 Jahren über 8 Wochen pro Jahr aus – mal Rücken, mal Atemwege, mal Erschöpfung. Der Dienstplan ist ständig gefährdet, Kollegen müssen ständig ungeplant einspringen, ungeplante Überstunden fallen an, die Versorgungskontinuität leidet, ebenso die Stimmung im Team, da jedes geplante Frei mit einem „?“ versehen werden muss, weil niemand weiß, ob der Mitarbeiter tatsächlich zum Dienst erscheint oder sich wieder kurzfristig krankmeldet.
Krankheitsbedingte Kündigung = personenbedingte Kündigung
Die krankheitsbedingte Kündigung ist als personenbedingte Kündigung anerkannt (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz); sie setzt keine Pflichtverletzung und keine Abmahnung voraus, knüpft aber an eine strenge 3-Stufen-Prüfung an.
BEM nicht vergessen
Ab 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit in 12 Monaten müssen Sie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX). Ohne nachweisbares BEM-Angebot ist eine spätere Kündigung fast immer unwirksam. Wichtig ist, dass Sie das BEM immer wieder anbieten, wenn die Voraussetzungen erneut erfüllt sind – auch wenn Sie wissen, dass der Mitarbeiter ablehnt.
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