ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

Kündigung auf dem falschen Briefkopf?

Der Fall: Kündigung auf falschem Briefpapier Ein Mitarbeiter war bei der P. KG beschäftigt und erhielt eine Kündigung. In der Kopfzeile standen die korrekten Angaben der P. KG, unterschrieben hatte […]

Judith Barth

22.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Kündigung auf falschem Briefpapier

Ein Mitarbeiter war bei der P. KG beschäftigt und erhielt eine Kündigung. In der Kopfzeile standen die korrekten Angaben der P. KG, unterschrieben hatte der im Handelsregister eingetragene Prokurist mit dem Zusatz „ppa“. Nur der Stempel stammte versehentlich von einer anderen Gesellschaft desselben Verbunds. Der Mitarbeiter hielt die Kündigung allein deshalb für unwirksam.

Das Urteil: Kündigung wirksam

Das Arbeitsgericht Suhl gab dem Arbeitgeber recht (14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24): Der falsche Stempel ist ein unbeachtlicher Formfehler, da aus dem Kündigungsschreiben und aus den Begleitumständen zweifelsfrei hervorging, dass die P. KG als Arbeitgeber kündigt.

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