Der Fall: Kündigung auf falschem Briefpapier
Ein Mitarbeiter war bei der P. KG beschäftigt und erhielt eine Kündigung. In der Kopfzeile standen die korrekten Angaben der P. KG, unterschrieben hatte der im Handelsregister eingetragene Prokurist mit dem Zusatz „ppa“. Nur der Stempel stammte versehentlich von einer anderen Gesellschaft desselben Verbunds. Der Mitarbeiter hielt die Kündigung allein deshalb für unwirksam.
Das Urteil: Kündigung wirksam
Das Arbeitsgericht Suhl gab dem Arbeitgeber recht (14.08.2024, Az. 6 Ca 96/24): Der falsche Stempel ist ein unbeachtlicher Formfehler, da aus dem Kündigungsschreiben und aus den Begleitumständen zweifelsfrei hervorging, dass die P. KG als Arbeitgeber kündigt.
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