Eigentlich gilt die Entlassung eines Mitarbeiters im ersten halben Jahr nach seiner Anstellung als risikolos. Dafür sorgt das Kündigungsschutzgesetz, das ihm während dieser Wartezeit noch keine „Immunität“ zugesteht – selbst falls keine ausdrückliche Probezeit vereinbart ist. Doch in einem aktuellen Fall wäre das für den Arbeitgeber fast schiefgegangen, weil er es zu gut machen wollte.
Der Fall: Arbeitgeber führt „Streitereien“ an
Im Vorfeld der Entlassung der Klägerin in der Probezeit hatte die Firmenleitung (richtigerweise) den im Unternehmen gebildeten Betriebsrat angehört. Als Grund hat sie dabei „Streitereien mit den Kollegen“ angegeben, ohne dies näher (etwa mit Angaben zu Zeit, Ort oder Inhalt des Streits) auszuführen. Daher hielt die Klägerin die Begründung für „formelhaft“ und unzureichend, wodurch die Anhörung des Betriebsrats unwirksam geworden wäre – mit der fatalen Konsequenz, dass dies auch für die Kündigung an sich gegolten hätte.
Das Urteil: Der Arbeitgeber hatte Glück
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen wiesen die Klage am 05.11.2024 in 2. Instanz ab – und erteilten der Kündigung ihren Segen (Az.: 10 Sa 817/23). Aber es war knapp: Weil der Arbeitgeber in der Betriebsratsanhörung auch ausgeführt hatte, dass es zuvor mehrere erfolglose Gespräche zur Klärung gab, hielten sie die Information des Betriebsrats für ausreichend. Sie stellten jedoch fest, dass Sie als Arbeitgeber – wenn Sie sich zur Begründung auf das Gebiet objektiver Tatsachen „vorwagen“ – diese so ausführlich darstellen müssen, dass der Betriebsrat sie ohne eigene Nachforschungen auf Stichhaltigkeit überprüfen kann.
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