Verhaltensbedingte Kündigung

Kündigung trotz Abmahnung unverhältnismäßig: Mit dieser Checkliste überprüfen Sie die Voraussetzungen

Sicher kommt es auch in Ihrer Tagespflege vor, dass Ihre Mitarbeiter sich nicht an Regeln und Vorgaben halten. Meist regeln Sie solche Vorkommnisse in einem klärenden Mitarbeitergespräch. Darin können Sie […]

Mark Schmolke

16.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Sicher kommt es auch in Ihrer Tagespflege vor, dass Ihre Mitarbeiter sich nicht an Regeln und Vorgaben halten. Meist regeln Sie solche Vorkommnisse in einem klärenden Mitarbeitergespräch. Darin können Sie den Mitarbeiter ermahnen und wieder auf Kurs bringen. Genügt das nicht, können Sie auch eine formelle Abmahnung aussprechen. Wenn der Mitarbeiter daraufhin sein Verhalten nicht ändert, kommen Sie sicher an den Punkt, über eine verhaltensbedingte Kündigung nachzudenken. Allerdings können Sie selbst in einer Situation, in der ein Mitarbeiter mehrfach gegen arbeitsvertragliche Vorgaben verstoßen hat und Sie ihn deshalb abgemahnt haben, nicht einfach kündigen. Auch in einem solchen Fall setzt eine wirksame Kündigung eine Interessenabwägung voraus. Dies zeigt auch das folgende Urteil.

Der Fall: Verhaltensbedingte Kündigung nach mehreren Abmahnungen

Ein langjähriger Mitarbeiter war bereits mehrfach abgemahnt worden, weil er konkrete Arbeitsanweisungen seines Vorgesetzten immer wieder ignorierte und ihnen bewusst zuwiderhandelte. Als dies erneut geschah und der Firma hierdurch ein Schaden entstand, platzte dem Chef der Kragen. Er sprach eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Das wollte der Mitarbeiter nicht hinnehmen, klagte und …

Das Urteil: Kündigung war unverhältnismäßig

… bekam vor Gericht schließlich recht.

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