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Künstlersozialabgaben: Dies sind Ihre Pflichten bei Veranstaltungen

Für Auftritte selbstständiger Künstler in Ihrer Einrichtung müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Dies sind aktuell 5 % der Honorarzahlungen. Das gilt jedoch nicht für […]

Susanne Bokelmann

01.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Für Auftritte selbstständiger Künstler in Ihrer Einrichtung müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten. Dies sind aktuell 5 % der Honorarzahlungen. Das gilt jedoch nicht für alle Ihre Veranstaltungen. Die folgenden Informationen helfen Ihnen dabei, genau zu unterscheiden und gegebenenfalls Geld zu sparen.

Grundsätzlich gilt Ihre Einrichtung als sogenannter „Verwerter“ künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen. Hierzu zählen unter anderem Konzerte, Theateraufführungen, Zirkusdarbietungen, Besuche von Clowns, aber auch Werke von Fotografen und Designern, etwa für Ihre Flyer und Broschüren.

UNTERSCHEIDEN SIE DIESE 3 ARTEN VON VERANSTALTUNGEN

1.  Öffentliche Veranstaltungen zu Werbezwecken

Dies sind Veranstaltungen, bei denen Sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben, also solche, die einer breiteren Öffentlichkeit (über Ihre Bewohner, deren Angehörige und Bekannte hinaus) zugänglich sind. Ein Beispiel wären Sommerfeste, bei denen auch Anwohner aus Ihrem Stadtteil kommen. Wichtig: Ein nachträglicher Bericht in der Presse hierüber zählt auch dazu, auch wenn sonst keine externen Gäste eingeladen waren.

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