Für den Arbeitgeber war das Urteil ein Schock: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einer Arbeitnehmerin fast 25.000 € zugesprochen – als Abgeltung für sage und schreibe 146 Urlaubstage. Und das nur, weil die Firma einen kleinen, aber vermeidbaren Fehler begangen hatte.
Der Fall: Kette aus Mutterschutz und Elternzeit
Die Klägerin befand sich zwischen 2015 und 2020 im Kontext zweier Schwangerschaften in einer nahtlosen Abfolge von Mutterschutz und Elternzeiten. Nachdem sie ihr Arbeitsverhältnis auf das Ende der 2. Betreuungsperiode kündigte, machte sie nach ihrem Ausscheiden angesammelte Urlaubstage geltend, die – ihrer Meinung nach – auch während der Elternzeiten entstanden seien. Als der Arbeitgeber deren Anerkennung verweigerte, klagte sie sich durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen.
Das Urteil: Keine Kürzung mehr nach dem Ausscheiden
Zwar können Sie als Arbeitgeber verhindern, dass während eines Erziehungsurlaubs neuer Urlaub entsteht. § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gibt Ihnen ein entsprechendes Kürzungsrecht. Doch wirkt es nicht automatisch, sondern bedarf dazu Ihrer ausdrücklichen Erklärung.
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