Die rechtlichen Voraussetzungen für die Kurzzeitpflege nach SGB V haben wir im vorhergehenden Beitrag erörtert. Nachdem Sie diese Leistungen nun erbracht haben, müssen Sie diese natürlich auch abrechnen. Damit dies erfolgreich gelingt, beachten Sie bitte die nachfolgenden Hinweise.
Pflegeheime benötigen keinen gesonderten Versorgungsvertrag
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung des § 39c Satz 3 SGB V gehe ich davon aus, dass bereits zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI stets auch die Kurzzeitpflegeleistung ohne zusätzlichen Versorgungsvertrag erbringen dürfen, denn dort heißt es: „Die Leistung kann in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden.“ Das bedeutet für Sie:
- kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für neue Verträge
- schnelle und einfache Umsetzung möglich
- neue Zielgruppe erschließen und Betten besser auslasten
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