THEMENHEFT: Update Krankschreibung & Co.

„Läuft das Gehalt weiter, wenn Mitarbeiter ihr krankes Kind betreuen?“

Judith Barth: Das hängt vom Arbeits-/Tarifvertrag ab. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein Anspruch auf kurze bezahlte Freistellung – viele Tarif (z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen […]

Judith Barth

20.07.2026 · 1 Min Lesezeit

Judith Barth: Das hängt vom Arbeits-/Tarifvertrag ab. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein Anspruch auf kurze bezahlte Freistellung – viele Tarif (z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) und Arbeitsverträge schränken ihn aber ein oder schließen ihn aus. Greift § 616 BGB nicht, gilt § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V: unbezahlte Freistellung plus Kinderkrankengeld (90 % netto). Für 2026: 15 Tage je Kind und Elternteil (Alleinerziehende 30), max. 35 bzw. 70 Tage. Greift § 45 SGB V, beantragt der Mitarbeiter das Kinderkrankengeld selbst bei seiner Krankenkasse – weisen Sie aktiv darauf hin, sonst drohen finanzielle Lücken.

Voraussetzungen: Das Kind ist unter 12, gesetzlich versichert, ein Arzt bestätigt die Betreuungsnotwendigkeit und es steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung.

Achtung! Die Freistellung selbst müssen Sie in beiden Fällen ermöglichen – unabhängig davon, wer zahlt. Während des Kinderkrankengeldbezugs ruht die Vergütungspflicht – Sie zahlen kein Gehalt, also auch keine Zuschläge. Greift § 616 BGB, zahlen Sie das Entgelt für die kurze Zeit fort. Die konkrete Reichweite klären Sie immer anhand Ihres Tarif oder Arbeitsvertrags.

Übersicht: § 616 BGB und § 45 SGB V im Vergleich
 § 616 BGB§ 45 SGB V
Wer zahlt?Arbeitgeber (Gehalt)Krankenkasse (Kinderkrankengeld)
Voraussetzungnicht im Vertrag/Tarif ausgeschlossenKind < 12, ges. versichert, ärztl. Attest
Dauer 2026kurze Zeit/vertraglich begrenzt15/30 Tage, max. 35/70

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