Judith Barth: Das hängt vom Arbeits-/Tarifvertrag ab. Nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht ein Anspruch auf kurze bezahlte Freistellung – viele Tarif (z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) und Arbeitsverträge schränken ihn aber ein oder schließen ihn aus. Greift § 616 BGB nicht, gilt § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V: unbezahlte Freistellung plus Kinderkrankengeld (90 % netto). Für 2026: 15 Tage je Kind und Elternteil (Alleinerziehende 30), max. 35 bzw. 70 Tage. Greift § 45 SGB V, beantragt der Mitarbeiter das Kinderkrankengeld selbst bei seiner Krankenkasse – weisen Sie aktiv darauf hin, sonst drohen finanzielle Lücken.
Voraussetzungen: Das Kind ist unter 12, gesetzlich versichert, ein Arzt bestätigt die Betreuungsnotwendigkeit und es steht keine andere Betreuungsperson zur Verfügung.
Achtung! Die Freistellung selbst müssen Sie in beiden Fällen ermöglichen – unabhängig davon, wer zahlt. Während des Kinderkrankengeldbezugs ruht die Vergütungspflicht – Sie zahlen kein Gehalt, also auch keine Zuschläge. Greift § 616 BGB, zahlen Sie das Entgelt für die kurze Zeit fort. Die konkrete Reichweite klären Sie immer anhand Ihres Tarif oder Arbeitsvertrags.
| Übersicht: § 616 BGB und § 45 SGB V im Vergleich | ||
| § 616 BGB | § 45 SGB V | |
| Wer zahlt? | Arbeitgeber (Gehalt) | Krankenkasse (Kinderkrankengeld) |
| Voraussetzung | nicht im Vertrag/Tarif ausgeschlossen | Kind < 12, ges. versichert, ärztl. Attest |
| Dauer 2026 | kurze Zeit/vertraglich begrenzt | 15/30 Tage, max. 35/70 |
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