Dass Sie als Arbeitgeber einen Detektiv mit der Überwachung eines Mitarbeiters beauftragen, gehört sicherlich nicht zu Ihrem Alltag. Dennoch können Situationen eintreten, in denen das Fehlverhalten von Arbeitnehmern nur auf diesem Weg gerichtsfest ermittelt werden kann. Die oft strittige Frage, ob Sie als Auftraggeber auf den Kosten sitzen bleiben, hat das Landesarbeitsgericht Köln kürzlich erfreulich klar entschieden.
Der Fall: Fahrkartenkontrolleur auf privaten Abwegen
Die Überwachung der Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter fällt einem Unternehmen grundsätzlich schwer, wenn diese weitgehend selbstständig auf „Tour“ gehen. Das LAG hatte sich mit dem Kontrolleur eines Verkehrsbetriebs zu befassen, der auf seinen nicht-überwachten Arbeitswegen Freiheiten genoss, die denen einer ambulanten Pflegekraft vergleichbar sind.
Nachdem aufgrund von Augenzeugenberichten der Verdacht im Raum stand, dass der Kontrolleur während der Arbeitszeit privaten Erledigungen nachging, beauftragte sein Chef ein Detektivbüro mit der Überwachung während einiger Arbeitstage. Dabei wurde der Mitarbeiter tatsächlich während seiner Arbeitszeit bei Besuchen im Café, bei seiner Freundin sowie in einer Moschee beobachtet. Nachdem sich die Vermutung so beweisbar bestätigte, kündigte der Betrieb fristlos. Zugleich forderte er den Mitarbeiter auf, die Rechnung der Detektei in Höhe von rund 25.700 € zu ersetzen. Neben der Wirksamkeit der Kündigung waren insbesondere diese Kosten streitig.
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