Die Zahlen sprechen für sich: Bundesweit setzt eine Mehrzahl der Anbieter in unserer Branche zumindest zeitweise Leiharbeitnehmer in der Pflege ein. In der Regel werden die individuellen Überlassungsverträge für höchstens 18 Monate geschlossen. Doch was passiert, wenn die Beschäftigung darüber hinaus verlängert werden soll oder – schwieriger noch – wenn dies unabsichtlich geschieht?
Im Regelfall auf 18 Monate begrenzt
Nicht nur von den Pflegeanbietern, sondern auch vom Gesetzgeber wird Leiharbeit als notwendiges Übel betrachtet. Um einen Weg aus früher üblichen Dauerleihverhältnissen zu weisen, wurde vor einigen Jahren eine Höchstdauer von 18 Monaten ins Gesetz geschrieben (§ 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)). Mehrere kürzere Etappen werden dabei grundsätzlich zusammengerechnet. Und: Erst nach einer Pause von 3 Monaten beginnt die Zeit wieder von vorn zu laufen. In bestimmten tarifvertraglichen Konstellationen sind auch längere Überlassungen möglich, aber das ist in der Praxis selten anzutreffen.
Bei Überschreitung: Risiko des Einklagens
Wenn Sie sich mit dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer einig darüber sind, die Überlassung über 18 Monate hinaus zu verlängern, ist das möglich. Dann muss der Mitarbeiter gegenüber Ihnen und/oder seinem Arbeitgeber (= Verleiher) schriftlich erklären, dass die Fortsetzung in seinem Interesse ist und er seinen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma fortführen möchte. Hierfür hat er nach Ablauf der 18 Monate längstens einen Monat Zeit (§ 9 Abs. 1b AÜG).
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