ARBEITSRECHT: RECHTE, PFLICHTEN & REGELUNGEN

„Leitende Angestellte“: Vermeiden Sie populäre Irrtümer!

Viele Mythen ranken sich um den Status der leitenden Angestellten: Mal gelten sie als leicht kündbar, mal wird – auch in der Pflege – das Gegenteil unterstellt. Große Unsicherheit herrscht […]

Arnd von Boehmer

05.05.2025 · 2 Min Lesezeit

Viele Mythen ranken sich um den Status der leitenden Angestellten: Mal gelten sie als leicht kündbar, mal wird – auch in der Pflege – das Gegenteil unterstellt. Große Unsicherheit herrscht vielerorts, wer überhaupt dazuzählt. Schon eine Wohnbereichsleitung? Oder nur die Geschäftsführerin? Schluss mit dem Halbwissen! Hier erfahren Sie, was Sie für einen rechtssicheren Umgang mit dieser „besonderen Spezies“ benötigen.

Wer ist leitender Angestellter?

Sehr oft geht es um die Frage, ob ein bestimmter Mitarbeiter sich beim Kündigungsschutz auf einen Status als „Leitender“ berufen kann. Hierzu ist § 14 Abs. 2 KSchG die entscheidende Norm: Als leitender Angestellter gilt, wer zur „selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern“ berechtigt ist. „Leitend“ kann eine Person auch sein,

  • wenn sie sich bei Einstellungen oder Entlassungen an einen Stellenplan halten muss,
  • wenn die Einstellung/Entlassung einer Gegenzeichnung bedarf,
  • wenn die Entscheidung (Einstellung bzw. Entlassung) verwaltungstechnisch durch andere Stellen (z. B. die Personalabteilung) umgesetzt wird.

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