Effiziente Praxisorganisation

Leserfrage einer Gynäkologin aus Sachsen-Anhalt: „Dürfen wir bei IGeL-Leistungen Vorauszahlungen verlangen?“

„In unserer gynäkologischen Berufsaus­übungsgemeinschaft bieten wir die Hor­monspirale (Mirena) an, deren Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen wer­den. Da das verwendete Medikament sehr teuer ist, möchten meine Kollegen und ich, […]

28.05.2024 · 1 Min Lesezeit

„In unserer gynäkologischen Berufsaus­übungsgemeinschaft bieten wir die Hor­monspirale (Mirena) an, deren Kosten von den Krankenkassen nicht übernommen wer­den. Da das verwendete Medikament sehr teuer ist, möchten meine Kollegen und ich, dass die Rechnung vorab bezahlt wird. Wir wissen aber nicht, ob dies erlaubt ist. Kön­nen Sie uns weiterhelfen?

Meine Antwort: Ja und nein!

Nach den §§ 614 Satz 1, 630b Bürgerliches Gesetzbuch steht Ihnen Ihr Honorar erst nach abgeschlossener Behandlung zu. Außerdem knüpft die GOÄ sein ärztliches Honorar an eine formell ordnungsgemäße Rechnungsstellung nach § 12 GOÄ. Das bedeutet, Sie dürfen das Honorar nicht im Voraus verlangen.

Aber Sie dürften die verauslagten Fremdkosten (Mirena) im Voraus verlangen.