Als Hausärztin führe ich viele eingehende Untersuchungen verschiedener Organsysteme durch. Die GOÄ-Ziffer 6 bzw. 7 darf ich einmal für ein Organsystem abrechnen. Ist es möglich, bei mehreren Organsystemen die Ziffern mehrfach bzw. nebeneinander abzurechnen?
Meine Antwort: In der GOÄ gibt es für die GOÄ-Ziffer 6 oder 7 keine Mengenbegrenzung, es sei denn, es handelt sich um dieselbe Sitzung.
Das bedeutet: In ein und derselben Sitzung dürfen Sie die Ziffer nicht mehrfach und auch nicht nebeneinander abrechnen. Zeitlich voneinander getrennt am selben Tag oder an unterschiedlichen Tagen dürfen Sie so oft abrechnen, wie Sie sie erbracht haben − vorausgesetzt, die Behandlung war medizinisch notwendig (GOÄ § 1!).
Das heißt, anhand der Diagnose bzw. des Krankheitsbildes muss die Behandlung nachvollziehbar sein. Ist das nicht der Fall, könnte es sein, dass die Private Versicherung berechtigterweise Schwierigkeiten macht. Untersuchen Sie mehr als ein Organsystem in derselben Sitzung, dürfen Sie für den höheren Zeitaufwand die entsprechende Untersuchungsziffer steigern, und zwar bei: