„Wir sind eine urologische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Im nahe gelegenen Kreiskrankenhaus haben wir auch Belegbetten. Die aufgenommenen Patienten verbringen oft mehrere Tage stationär im Krankenhaus. Bei den durchzuführenden Visiten und Behandlungen vertreten wir uns gegenseitig. Deshalb unsere Frage: Dürfen wir alle Leistungen auf den „Hauptbehandler“ abrechnen, wenn mehrere Leistungen innerhalb desselben stationären Aufenthaltes an dem selben Patienten durch verschiedene Ärzte aus unserer BAG erbracht werden?„
Meine Antwort: Nein. Schon zum 01.07.2008 wurden die lebenslange Arztnummer (LANR) und die Betriebsstättennummer (BSNR) eingeführt. Seitdem ist dies nicht mehr möglich, und zwar weder im ambulanten noch im beleg- ärztlichen Bereich. Ordnen Sie deshalb die Abrechnungsleistungen immer dem durchführenden Arzt zu. Alles andere wäre Abrechnungsbetrug.
Die klare Zuordnung, wer in einer Berufsausübungsgemeinschaft welche Leistung erbracht hat, sollte auch mit der Einführung der LANR erreicht werden. Hintergrund sind hierbei vor allem Leistungen, die genehmigungspflichtig sind.
So etwa verlangt die KV für die Abrechnung von Ultraschallbehandlungen oder für psychosomatische Behandlungen, dass eine entsprechende Genehmigung vorliegt. Vor dem 01.07.2008 hat es ausgereicht, wenn ein Arzt in einer BAG diese Genehmigung besaß. Jetzt können diese Leistungen nur noch abgerechnet werden, wenn der Arzt sie durchgeführt hat, der die Genehmigung der KV besitzt.