Arbeitsrecht: Rechte, Pflichten & Regelungen

Lohnfortzahlung: Zuschläge zählen mit!

Wenn Ihre Beschäftigten erkranken, umfasst ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch Zulagen und Zuschläge, die sie in derselben Zeit für ihre Arbeit erhalten hätten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem […]

Arnd von Boehmer

13.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Wenn Ihre Beschäftigten erkranken, umfasst ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch Zulagen und Zuschläge, die sie in derselben Zeit für ihre Arbeit erhalten hätten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil am 23.04.2024 klargestellt (Az.: 5 AZR 178/23).

Der Fall: Kläger erhält im „Krank“ nur den Stundenlohn

Das Gehalt des Mitarbeiters eines Sicherheitsunternehmens setzte sich neben dem Grundlohn auch aus mehreren Zulagen und Zuschlägen zusammen. Als er im Frühjahr 2022 erkrankte, bestand für ihn bereits eine Dienstplanung, die auch Sonntags- und Nachtarbeit vorsah. Für Arbeit zu diesen Zeiten bestand im Unternehmen ein Anspruch auf Zeitzuschläge. Dennoch bezahlte sein Chef nur die Grundvergütung weiter – mit dem Argument, die mit den Zuschlägen auszugleichende Belastung habe ja krankheitsbedingt nicht stattgefunden. Dagegen wandte sich der Kläger und zog durch die Instanzen.

Das Urteil: (Fast) alle Entgeltbestandteile zählen mit

Die BAG-Richter gaben dem Kläger schließlich recht: Der Zahlungsanspruch im Krankheitsfall umfasse nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich aller Bestandteile, die ein Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. Er hatte somit Anspruch auf Zeitzuschläge sowie eine Schichtleiterzulage.

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