Long-COVID-Patienten benötigen eine besondere medizinische Versorgung. Daher haben sich die KVB und der GKV-Spitzenverband noch kurz vor Weihnachten dazu entschlossen, neue EBM-Ziffern für die Versorgung von Patienten mit Long-COVID bzw. mit einem Verdacht auf Long-COVID kurzfristig in den EBM aufzunehmen. Seit 1. Januar stehen dafür 5 neue Gebührenordnungspositionen im neuen Abschnitt 37.8 zur Verfügung. Wir haben das Wichtigste zu diesen neuen EBM-Ziffern für Sie zusammengefasst.
Wer kann die neue Leistungsziffer abrechnen?
Die allgemeinen Bestimmungen in der Präambel des Abschnitts 37.8 regeln die Berechnungsfähigkeit der neuen Leistungen. Die EBM-Ziffern 37800 bis 37802 können nur berechnet werden von
- Fachärzten für Allgemeinmedizin,
- FÄ für Innere und Allgemeinmedizin,
- Praktischen Ärzten,
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
- FÄ für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung erklärt haben,
- FÄ für Kinderund Jugendmedizin,
- Vertragsärzten gemäß § 6 Abs. 2 LongCOV-RL, sofern für den Patienten bereits vor der Verdachtsdiagnose einer Erkrankung nach § 2 LongCOV-RL aufgrund einer vorbestehenden Erkrankung im Zeitraum der letzten 4 Quartale (unter Einschluss des aktuellen Quartals) mindestens ein APK (gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen) pro Quartal in mindestens 3 Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat und der Vertragsarzt die Koordinationsaufgaben nach § 4 sowie die Aufgaben nach § 5 LongCOV-RL wahrnehmen kann.