2023 hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Zusammenhang mit der Finanzierung der Telematikinfrastruktur die eArztbrief Übermittlungspauschalen 86900 und 86901 zum 1. Juli 2023 aufgehoben. Die KBV zog gegen diese Maßnahme vor das Landessozialgericht (LSG) Berlin Brandenburg – mit Erfolg. Das LSG hat jetzt bestätigt:
Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert weiter. Das bedeutet: Sie dürfen diese Übermittlungspauschalen nicht nur zukünftig wieder abrechnen, sondern Sie erhalten diese auch rückwirkend für eArztbriefe, die Sie ab dem 1. Juli 2023 übermittelt haben. Die KBV geht nach Aussage des Gerichts davon aus, dass dies so lange gelte, bis der GKV-Spitzenverband und die KBV eine andere Regelung getroffen haben. Das Gericht forderte KBV und GKV-Spitzenverband auf, umgehend über die Höhe der eArztbrief-Übermittlungspauschale zu verhandeln, weshalb mit einer baldigen Änderung zu rechnen ist.
Das LSG stellte klar, dass die Regelungen der TI-Pauschale strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des eArztbriefes zu trennen sind, da sie 2 verschiedene Paragrafen des Sozialgesetzbuchs V berühren. Diese Auffassung hat das BMG erneut bestätigt.